und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der eingesetzte Erbe als solcher noch nicht anerkannt sei und ihr verstorbener Vater bis zum Entscheid über die Gültigkeit des Testaments gesetzlicher Erbe bleibe. Ausserdem seien bei der Beurkundung des Testaments die Ausstandsgründe verletzt worden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zur Inventaraufnahme hätte eingeladen werden müssen. 6.2 Gemäss Art. 520 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet.