und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. 3. Das Erbschaftsamt reichte am 29. September 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 13. Oktober 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden. 5. Angefochten ist die Verfügung des Erbschaftsamtes vom 29. August 2025. Diese befasst sich mit dem Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr verstorbener Vater gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe.