2. Gegen die Verfügung des Erbschaftsamts erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Gesuchs um Einsicht in das Inventar. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgebend vom Interessewert abhänge. Ferner dürfe es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe.