(C.___ ist die Schwester von B.___ und A.___ dessen Tochter.) Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erblasserin (C.___) habe am 29. Februar 2024 ein öffentliches Testament errichten lassen und darin D.___ als Alleinerben eingesetzt und somit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei einem nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben sei das Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar abzulehnen, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. D.___ habe das Einsichtsrecht abgelehnt. 2. Gegen die Verfügung des Erbschaftsamts erhob A._