{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2025-8_2025-11-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172956&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "358e2ef5427be2caa842725bbd7f5791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2025.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.11.2025 OGBES.2025.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 29. 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Ob einem virtuellen Erben in der vorliegenden Konstellation Auskunftsansprüche zustehen, ist umstritten. In der neueren Literatur wird für die Frage, ob (und, wenn ja, in welchem Umfang) einem übergangenen Erben Auskunftsansprüche zustehen, vermehrt auf das schutzwürdige Interesse abgestellt (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312). Das Bundesgericht hat sich bisher zu Auskunftsansprüchen von virtuellen Erben nur sehr punktuell und einzelfallbezogen geäussert, ohne Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312). Alexandra Zeiter und Salome Barth lösen das Dilemma zwischen Einzelfallbetrachtung und einheitlicher Auskunftsrechte durch die Schaffung von Kategorien innerhalb des Begriffs des virtuellen Erben, wobei sie auf das schützenswerte Interesse der einzelnen Kategorien virtueller Erben abstellen. Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes fest: «Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen. Bezüglich des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat» Informationen offengelegt werden müssten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen offensichtlich ist (zu denken ist bspw. an ein maschinengeschriebenes «handschriftliches» Testament). Diesfalls rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 313 f.).» Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, solange noch kein zu ihren Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, kein Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. Die letztwillige Verfügung von C.___ vom 29. Februar 2024, welche von E.___, öffentlicher Notar des Kantons Solothurn, beurkundet wurde, ist nicht offensichtlich ungültig, weshalb auch keine Ausnahme vorliegt. Ob ein Einsichtsrecht hätte gewährt werden müssen, wenn D.___ dem Gesuch zugestimmt hätte, kann offen gelassen werden, da er unbestrittenermassen seine Zustimmung verweigerte.\n8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Wenn der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nRechtsmittel: Wenn der Streitwert weniger als CHF 30'000.00 beträgt.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nHagmann Zimmermann"}