{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2025-8_2025-11-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172956&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "358e2ef5427be2caa842725bbd7f5791"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2025.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.11.2025 OGBES.2025.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 29. 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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erblasserin (C.___) habe am 29. Februar 2024 ein öffentliches Testament errichten lassen und darin D.___ als Alleinerben eingesetzt und somit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei einem nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben sei das Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar abzulehnen, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. D.___ habe das Einsichtsrecht abgelehnt.\n2. Gegen die Verfügung des Erbschaftsamts erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Gesuchs um Einsicht in das Inventar. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgebend vom Interessewert abhänge. Ferner dürfe es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe.\n3. Das Erbschaftsamt reichte am 29. September 2025 seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n4. Am 13. Oktober 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.\n5. Angefochten ist die Verfügung des Erbschaftsamtes vom 29. August 2025. Diese befasst sich mit dem Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___.\n6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr verstorbener Vater gelte immer noch als gesetzlicher Erbe seiner Schwester C.___ und es stehe noch nicht fest, dass D.___ eingesetzter Erbe bleibe. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass der eingesetzte Erbe als solcher noch nicht anerkannt sei und ihr verstorbener Vater bis zum Entscheid über die Gültigkeit des Testaments gesetzlicher Erbe bleibe. Ausserdem seien bei der Beurkundung des Testaments die Ausstandsgründe verletzt worden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zur Inventaraufnahme hätte eingeladen werden müssen.\n6.2 Gemäss Art. 520 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind letztwillige Verfügungen wegen eines Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt ist. Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23). Ein mögliches klägerisches Interesse im Rahmen der Ungültigkeitsklage kann die Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge sein (vgl. Giorgio Piatti, a.a.O., Art. 519/520 ZGB N 26). Die Rechtslage ist demzufolge gerade umgekehrt, als von der Beschwerdeführerin angenommen. D.___ ist bis zu einem allfälligen Urteil über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe. Ob bei der Errichtung des öffentlichen Testaments tatsächlich Ausstandsgründe verletzt wurden, wäre im Rahmen einer Ungültigkeitsklage zu klären. Gemäss § 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind die Erben, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Da jedoch D.___ als eingesetzter Alleinerbe bis zu einer allfällig gutgeheissenen Ungültigkeitsklage einziger Erbe ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zur Inventaraufnahme eingeladen. Ohnehin bildet die Inventaraufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern das abgewiesene Gesuch um Einsicht in das Inventar.\n7.1 Das Erbschaftsamt wies das Gesuch um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab, mit der Begründung, dass ein Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar bei nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben abzulehnen sei, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. Ausserdem habe D.___, der eingesetzte Alleinerbe, das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin abgelehnt.\n7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte, das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert abhänge, also vom Rücklass von C.___. Zudem könne es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht."}