Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.