Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2) festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin entfaltet das Inventar keinerlei präjudizielle Wirkung. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung geltend zu machen. 4. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.