Im Weiteren handelt es sich bei einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über die Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2) festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar.