Darüber hinaus sind gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Schweizer Behörden für das Nachlassabwicklungsverfahren zuständig. Allerdings sind, wie die Beschwerdegegnerin in der Abschlussverfügung korrekterweise festgehalten hat, auch die [...] Behörden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a EUErbVo), weshalb ein positiver Zuständigkeitskonflikt besteht und beide Staaten zuständig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Schweizer Behörden hätten sich zu Unrecht als zuständig erachtet, ist daher unbegründet. 3.5 Im Weiteren handelt es sich bei einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien.