Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er dies im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). 3.4 Die Aufnahme eines Inventars hängt somit nicht vom Willen der Erben ab, sondern ist verpflichtend vorgesehen. Darüber hinaus sind gemäss Art.