Ob dies absichtlich unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu verheimlichen, kann jedoch offen bleiben. 3.2 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, ist festzuhalten, dass nach jedem Todesfall ein Inventar aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB).