Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung. Die Beschwerde erfolgte damit zu spät, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Darüber hinaus mutet es befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin die Seite 14 (Feststellung der Rechtskraft) der Beschwerde nicht beigelegt hat. Ob dies absichtlich unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu verheimlichen, kann jedoch offen bleiben.