Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung. Vielmehr wurde die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2025 praxisgemäss mit einer Rechtskraftbestätigung vom 10. Juli 2025 (Seite 14) versehen, weshalb auf dem Deckblatt korrekterweise nachgeführt wurde, dass das Inventar seit dem 10. Juli 2025 rechtsgültig ist. Der Verfügungsinhalt wurde nicht verändert. Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung.