Aus diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit 10. Juli 2025 rechtsgültig. Schliesslich wurde der Verfügung auf Seite 14 eine Feststellung beigelegt, worin bestätigt wird, dass das Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen und keine Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Dass es sich bei diesem Datum (10. Juli 2025) um einen Rechtschreibefehler handelt, ist offensichtlich. Es wird aus dem nachfolgenden Satz ersichtlich, dass das Inventar bereits mit Verfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen wurde. Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung.