Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darüber hinaus sei die Rüge, es erfolge eine Präjudizierung für das Verfahren in [...], unbegründet. Dies sei Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.1 Das Inventar wurde bereits mit Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit 10. Juli 2025 rechtsgültig.