Weil keiner der Erben die Erbschaft innert 3 Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars). In dieser Feststellung habe sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen. Das erste Datum müsste nicht auf «10.07.2025», sondern auf «03.03.2025» lauten. Das Verfahren sei für sie, mit Ausnahme einer Rechnungsstellung, beendet gewesen, weshalb auf dem Titelblatt ein Vermerk «Inventar rechtsgültig am 10.07.2025» festgehalten worden sei. Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.