Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben. 2. Die Amtschreiberei verwies in ihrer Stellungnahme auf die Abschlussverfügung vom 3. März 2025. Darin habe sie dargelegt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit ein positiver Kompetenzkonflikt bestehe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das Verfahren durchzuführen. Da keine Einigung habe erzielt werden können, sei die Abschlussverfügung erfasst worden und in Rechtskraft erwachsen. Weil keiner der Erben die Erbschaft innert 3 Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars).