Entsprechend sei das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen. 1.4 Zum Schluss führt die Beschwerdeführerin aus, es habe gar keine Notwendigkeit bestanden, das Inventar mit erneuter Abschlussverfügung als rechtsgültig zu erklären, da das Inventar bereits mit der ursprünglichen Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen worden sei. Es bleibe unklar, weshalb das Erbschaftsamt durch die Bezeichnung «rechtsgültig» eine Zuständigkeit der Schweiz suggerieren und den Sachverhalt präjudizieren wolle. Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben.