Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre, welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde. Erst nachdem die Beschwerdeführerin güterrechtlich (in [...]) vom Erblasser auseinandergesetzt sei und die effektiven Nachlassaktiven von den zuständigen [...] Gerichten bestimmt worden seien, könne eine Inventarisierung erfolgen. Eine solche habe von den zuständigen [...] Behörden zu erfolgen. Entsprechend sei das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen.