Ein Inventar, das am 10. Juli 2025 rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden sein. Es liege somit eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt vor oder die ursprüngliche Urkunde sei nachträglich abgeändert worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Widersprüchlich sei auch, dass in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, der vorliegende Inventarsakt stelle einen Entwurf dar, das Deckblatt des Inventars jedoch eine Rechtsgültigkeit suggeriere. 1.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre, welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde.