Sie selbst habe weder für die Erstellung noch für den Inhalt des Inventars ihr Einverständnis gegeben. 1.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei schleierhaft, weshalb das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit Datum 3. März 2025 erstellt und darauf vermerkt habe, das Inventar sei mit Datum 10. Juli 2025 rechtsgültig. Die mit Begleitschreiben vom 20. August 2025 zugestellte Verfügung enthalte offensichtlich unrichtige Angaben. Ein Inventar, das am 10. Juli 2025 rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden sein.