II. 1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe dem Erbschaftsamt mitgeteilt, die Inventarisierung sei nicht durch die Schweizer Behörden vorzunehmen, sondern habe in [...] zu erfolgen. Das Erbschaftsamt habe anschliessend eine Abschlussverfügung am 3. März 2025 erlassen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten, da sie als Entwurf ausgestaltet und undatiert gewesen sei. Anschliessend habe das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit dem Datum 3. März 2025 und einem Hinweis «Inventar rechtsgültig am 10. Juli 2025» erlassen.