Mit Schreiben vom 20. August 2025 stellte die Amtschreiberei A.___ dieselbe Abschlussverfügung zu. Auf dem Deckblatt der Abschlussverfügung fand sich neu der Hinweis, das Inventar sei am 10. Juli 2025 rechtsgültig geworden. Ausserdem erfolgte auf S. 14 der Abschreibungsverfügung eine Feststellung datiert vom 10. Juli 2025, wonach das Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen worden sei. Gegen die Abschlussverfügung vom 3. März 2025 habe keine beteiligte Partei eine Beschwerde erhoben. Das Inventar werde deshalb von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.