{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2025-6_2025-11-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172996&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6cb55186005a12519e3b36e08d5970ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2025.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2025 OGBES.2025.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass B.___, verstorben am [...] 2024"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:46:14", "Checksum": "7f9c0a313f16b72ce9d175f541a2f9dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2025 OGBES.2025.6\nRegeste:\nNachlass B.___, verstorben am [...] 2024\n\n\n3.1 Das Inventar wurde bereits mit Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund wurde auf dem Deckblatt ergänzt, das Inventar sei seit 10. Juli 2025 rechtsgültig. Schliesslich wurde der Verfügung auf Seite 14 eine Feststellung beigelegt, worin bestätigt wird, dass das Inventar mittels Verfügung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen und keine Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Dass es sich bei diesem Datum (10. Juli 2025) um einen Rechtschreibefehler handelt, ist offensichtlich. Es wird aus dem nachfolgenden Satz ersichtlich, dass das Inventar bereits mit Verfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen wurde. Wie die Amtschreiberei korrekterweise ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung. Vielmehr wurde die ursprüngliche Verfügung vom 3. März 2025 praxisgemäss mit einer Rechtskraftbestätigung vom 10. Juli 2025 (Seite 14) versehen, weshalb auf dem Deckblatt korrekterweise nachgeführt wurde, dass das Inventar seit dem 10. Juli 2025 rechtsgültig ist. Der Verfügungsinhalt wurde nicht verändert. Es handelt sich somit bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine neue Verfügung, sondern um die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. März 2025 mit entsprechender Bestätigung. Die Beschwerde erfolgte damit zu spät, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Darüber hinaus mutet es befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin die Seite 14 (Feststellung der Rechtskraft) der Beschwerde nicht beigelegt hat. Ob dies absichtlich unterlassen wurde, um die Rechtskraftbestätigung vor der Beschwerdeinstanz zu verheimlichen, kann jedoch offen bleiben.\n3.2 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, ist festzuhalten, dass nach jedem Todesfall ein Inventar aufgenommen werden muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er dies im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).\n3.4 Die Aufnahme eines Inventars hängt somit nicht vom Willen der Erben ab, sondern ist verpflichtend vorgesehen. Darüber hinaus sind gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Schweizer Behörden für das Nachlassabwicklungsverfahren zuständig. Allerdings sind, wie die Beschwerdegegnerin in der Abschlussverfügung korrekterweise festgehalten hat, auch die [...] Behörden zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a EUErbVo), weshalb ein positiver Zuständigkeitskonflikt besteht und beide Staaten zuständig sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Schweizer Behörden hätten sich zu Unrecht als zuständig erachtet, ist daher unbegründet.\n3.5 Im Weiteren handelt es sich bei einem Inventar lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine Verfügungsbefugnis über die Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung des Nachlasses angeboten. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. Es wurde daher korrekterweise im Inventar (Ziffer 2) festgehalten, der Inventarsakt stelle einen Entwurf dar. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin entfaltet das Inventar keinerlei präjudizielle Wirkung. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung geltend zu machen.\n4. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Rechtspraktikantin\nKofmel Knuchel"}