{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2025-6_2025-11-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=172996&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6cb55186005a12519e3b36e08d5970ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2025.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2025 OGBES.2025.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass B.___, verstorben am [...] 2024"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:46:14", "Checksum": "7f9c0a313f16b72ce9d175f541a2f9dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2025 OGBES.2025.6\nRegeste:\nNachlass B.___, verstorben am [...] 2024\n\nII.\n1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe dem Erbschaftsamt mitgeteilt, die Inventarisierung sei nicht durch die Schweizer Behörden vorzunehmen, sondern habe in [...] zu erfolgen. Das Erbschaftsamt habe anschliessend eine Abschlussverfügung am 3. März 2025 erlassen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten, da sie als Entwurf ausgestaltet und undatiert gewesen sei. Anschliessend habe das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit dem Datum 3. März 2025 und einem Hinweis «Inventar rechtsgültig am 10. Juli 2025» erlassen. Sie störe sich daran, dass sich das Erbschaftsamt trotz Zuständigkeit der [...] Behörden als zuständig erachtet habe, das Inventar als rechtsgültig zu erklären. Weiter werde im Inventar darüber befunden, die Liegenschaft in [...] falle in den Nachlass und es werde entschieden, welche Erben in welchem Umfang am Erbe beteiligt seien. Dies sei Gegenstand eines Gerichtsverfahrens der [...] Gerichte. Sie selbst habe weder für die Erstellung noch für den Inhalt des Inventars ihr Einverständnis gegeben.\n1.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei schleierhaft, weshalb das Erbschaftsamt erneut eine Abschlussverfügung mit Datum 3. März 2025 erstellt und darauf vermerkt habe, das Inventar sei mit Datum 10. Juli 2025 rechtsgültig. Die mit Begleitschreiben vom 20. August 2025 zugestellte Verfügung enthalte offensichtlich unrichtige Angaben. Ein Inventar, das am 10. Juli 2025 rechtsgültig sein solle, könne gar nicht am 3. März 2025 beurkundet worden sein. Es liege somit eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt vor oder die ursprüngliche Urkunde sei nachträglich abgeändert worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Widersprüchlich sei auch, dass in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, der vorliegende Inventarsakt stelle einen Entwurf dar, das Deckblatt des Inventars jedoch eine Rechtsgültigkeit suggeriere.\n1.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Amtschreiberei wolle präjudizierend festlegen, was zum Nachlass gehöre, welches Erbrecht anzuwenden sei und wie die Erbschaft zu teilen sein werde. Erst nachdem die Beschwerdeführerin güterrechtlich (in [...]) vom Erblasser auseinandergesetzt sei und die effektiven Nachlassaktiven von den zuständigen [...] Gerichten bestimmt worden seien, könne eine Inventarisierung erfolgen. Eine solche habe von den zuständigen [...] Behörden zu erfolgen. Entsprechend sei das sich in [...] befindende Grundstück aus dem Nachlass zu streichen.\n1.4 Zum Schluss führt die Beschwerdeführerin aus, es habe gar keine Notwendigkeit bestanden, das Inventar mit erneuter Abschlussverfügung als rechtsgültig zu erklären, da das Inventar bereits mit der ursprünglichen Abschlussverfügung vom 3. März 2025 abgeschlossen worden sei. Es bleibe unklar, weshalb das Erbschaftsamt durch die Bezeichnung «rechtsgültig» eine Zuständigkeit der Schweiz suggerieren und den Sachverhalt präjudizieren wolle. Die aufgrund falscher Tatsachen erstellte Abschlussverfügung sei entsprechend aufzuheben.\n2. Die Amtschreiberei verwies in ihrer Stellungnahme auf die Abschlussverfügung vom 3. März 2025. Darin habe sie dargelegt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit ein positiver Kompetenzkonflikt bestehe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, das Verfahren durchzuführen. Da keine Einigung habe erzielt werden können, sei die Abschlussverfügung erfasst worden und in Rechtskraft erwachsen. Weil keiner der Erben die Erbschaft innert 3 Monaten ausgeschlagen habe, sei am 10. Juli 2025 die entsprechende Feststellung getroffen worden (vgl. Seite 14 des Inventars). In dieser Feststellung habe sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen. Das erste Datum müsste nicht auf «10.07.2025», sondern auf «03.03.2025» lauten. Das Verfahren sei für sie, mit Ausnahme einer Rechnungsstellung, beendet gewesen, weshalb auf dem Titelblatt ein Vermerk «Inventar rechtsgültig am 10.07.2025» festgehalten worden sei. Vom Erlass einer neuen Abschlussverfügung könne keine Rede sein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Darüber hinaus sei die Rüge, es erfolge eine Präjudizierung für das Verfahren in [...], unbegründet. Dies sei Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei."}