- wenn Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung des Richters zur Versteigerung gebracht wird und die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter festgelegt sind, die versteigernden Personen an den Richter zurückzuweisen sind, wenn keine Einigung möglich ist (§ 46 Abs. 2 ASV), - aufgrund fehlender Einigung über die Steigerungsbedingungen resp. Bereitschaft zu einer Besprechung die Parteien demzufolge zu Recht an die Richterin zurückgewiesen wurden, - der Beschwerdeführer sich im Übrigen nicht mit der Begründung der Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen auseinandersetzt und appellatorische Kritik übt, - die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,