- die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zu einer Besprechung der Aktenlage widerspricht und der Amtschreiber aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Kritik, ohne je zu einer Besprechung Stellung zu nehmen, davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der unterbliebenen Stellungnahme zur Bereitschaft zu einer Besprechung, zu einer Besprechung nicht bereit war und auf eine Nachfrage verzichtet werden konnte, wozu er auch nicht verpflichtet ist, - gemäss § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV, BGS 123.21) der Steigerungsleiter zusammen mit der versteigernden Person die Versteigerungsbedingungen aufzustellen hat,