- der Beschwerdeführer behauptet, sich zur Teilnahme an einer Besprechung in der Amtschreiberei geäussert zu haben, was sich aus dem Gegenentwurf (als Diskussionsgrundlage) sowie aus «der Wesenseinheit von Entwurf und Inhalt» ergebe, - der Amtschreiber nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, nachzufragen, ob der Beschwerdeführer an einer Besprechung teilnehmen würde, was der Beschwerdeführer bejaht hätte, - der Notar der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Parteien am 8. April 2025 den Entwurf der Versteigerungsbedingungen zur Prüfung und Stellungnahme zustellte und informierte, für eine Besprechung zur Verfügung zu stehen, sofern dies von den Parteien gewünscht werde,