Nrn. 1 bis 6 nicht zuständig ist, weshalb auf diese von vornherein nicht einzutreten ist, - der Amtschreiber von Olten-Gösgen, B.___, die angefochtene Verfügung unterzeichnete und damit rechtmässig verfügte, unabhängig davon, dass im Briefkopf C.___, Notar, als Sachbearbeiter erwähnt ist, - gemäss § 4 Abs. 3 EG ZGB ohnehin die Zuständigkeit des Amtschreibers derjenigen seiner als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt ist, - gestützt auf die Solidarhaftung gemäss § 13 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu Recht auf die Bezahlung des gesamten Kostenvorschusses durch eine Partei abgestellt und das Versteigerungsverfahren eröffnet wurde,