Die Beschwerdeführerin hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung der Amtschreiberei Dorneck vom 22. Mai 2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. A.___ hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. 3. Für das Verfahren vor Obergericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.___ zurückerstattet. Rechtsmittel: