Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, die Verfügung sei offensichtlich falsch gewesen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Behörde in solchen Fällen (insbesondere in Fällen ohne strafrechtliche Verurteilung) bei ihrer Beurteilung ein gewisses Ermessen zusteht. 3. Die Prozesskosten können demnach nicht der Behörde überbunden werden. Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.