Solche Gründe bzw. besondere Umstände liegen vorliegend nicht vor. Die Beschwerdegegnerin zieht ihren Entscheid in Wiedererwägung, da sie aufgrund der vom Erbschaftsverwalter erhaltenen Strafakten zu einem anderen Schluss gekommen ist als mit Verfügung vom 22. Mai 2024. Gegen den Ehemann gab es keine strafrechtliche Verurteilung. Das Strafverfahren gegen ihn wurde aufgrund seines Todes eingestellt. Dass die Amtschreiberei folglich vorerst von seiner Erbwürdigkeit ausging, ist nicht willkürlich. Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein.