Damit die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Solche Gründe bzw. besondere Umstände liegen vorliegend nicht vor.