Die Beschwerdeführerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände.