II. 1. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Wiedererwägung ihrer Verfügung und der vorgesehenen Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin fehlt es am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Zu klären bleibt die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben.