6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Honorarnote zukommen mit der Bitte um Schutz der geltend gemachten Parteikosten. Die Rechtsvertreterin sei gezwungen gewesen, die Beschwerde einzureichen, um die Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Dass nun die Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen erhalten solle, wie es die Beschwerdegegnerin beantrage, wäre problematisch, da die angefochtene Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb schadlos zu halten sei.