Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beschwerdegrund weggefallen sei. Nach Erhalt der rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Obergerichts bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde sie der Beschwerdeführerin ihre Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Mai 2024 schriftlich eröffnen, sowie gleichzeitig dem Erben des verstorbenen Ehemannes ihren Entscheid bezüglich der Erbunwürdigkeit des Ehemannes mittels einer neuen Verfügung eröffnen. 6.