Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Mai 2024 davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeit des Ehemannes nicht klar gegeben gewesen sei. Mittlerweile habe sie vom Erbschaftsverwalter zusätzliche Akten erhalten, wonach auch ohne abschliessende Verurteilung davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann für den Tod von B.___ verantwortlich sei (Geständnis gegenüber verschiedenen Personen laut Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft). Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beschwerdegrund weggefallen sei.