Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Weiter sei festzustellen, dass der Ehemann erbunwürdig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie ziehe ihre Verfügung vom 22. Mai 2024 in Wiedererwägung. Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig.