Sie habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten, nicht aber weitere Akten. Nachdem die zivilstandsamtlichen Dokumente der entsprechenden Zivilstandsämter eingegangen seien und somit die eintrittsberechtigten Erben des Ehemannes hätten festgestellt werden können, seien die entsprechenden Verfügungen von B.___ (Ehe- und Erbvertrag, Testament) eröffnet worden. 4. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024.