ZGB sei folglich gegeben. 3. Mit Verfügung 22. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes ab. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin insbesondere sinngemäss aus, das Strafverfahren gegen den Ehemann sei eingestellt worden, eine Verurteilung sei nicht erfolgt. Sie habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten, nicht aber weitere Akten.