_ vom 20. Januar 2006 falle die Beschwerdeführerin – sofern der Ehe- und Erbvertrag bzw. das Testament rechtsgültig seien – als Erbin ausser Betracht. 2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss führte sie aus, der Ehemann habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, was aus den von der Amtschreiberei zu edierenden Strafakten hervorgehe. Der Nachweis der Erbunwürdigkeit des Ehemannes gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei folglich gegeben.