{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-7_2024-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168786&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3314d88127c54c46c50715ac5f5327c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2024 OGBES.2024.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Erbunwürdigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:12", "Checksum": "69457db254a30940e0c11248c1c98678", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2024 OGBES.2024.7\nRegeste:\nFeststellung der Erbunwürdigkeit\n\nII.\n1. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Wiedererwägung ihrer Verfügung und der vorgesehenen Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin fehlt es am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung. Zu klären bleibt die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, währenddessen die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben.\n2. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Solche Gründe bzw. besondere Umstände liegen vorliegend nicht vor. Die Beschwerdegegnerin zieht ihren Entscheid in Wiedererwägung, da sie aufgrund der vom Erbschaftsverwalter erhaltenen Strafakten zu einem anderen Schluss gekommen ist als mit Verfügung vom 22. Mai 2024. Gegen den Ehemann gab es keine strafrechtliche Verurteilung. Das Strafverfahren gegen ihn wurde aufgrund seines Todes eingestellt. Dass die Amtschreiberei folglich vorerst von seiner Erbwürdigkeit ausging, ist nicht willkürlich. Von einem Fehlentscheid, welche die Amtschreiberei in besonderer Weise zu verantworten hat kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, die Verfügung sei offensichtlich falsch gewesen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Behörde in solchen Fällen (insbesondere in Fällen ohne strafrechtliche Verurteilung) bei ihrer Beurteilung ein gewisses Ermessen zusteht.\n3. Die Prozesskosten können demnach nicht der Behörde überbunden werden. Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.\nDemnach wird verfügt:\n1. Die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung der Amtschreiberei Dorneck vom 22. Mai 2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n2. A.___ hat die ihr entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.\n3. Für das Verfahren vor Obergericht werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.___ zurückerstattet.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nHunkeler Hasler"}