{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-7_2024-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168786&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3314d88127c54c46c50715ac5f5327c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2024 OGBES.2024.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Erbunwürdigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:12", "Checksum": "69457db254a30940e0c11248c1c98678", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.07.2024 OGBES.2024.7\nRegeste:\nFeststellung der Erbunwürdigkeit\n\nObergericht\nVerfügung vom 5. Juli 2024\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiberin Hasler\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Gmünder,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nAmtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Feststellung der Erbunwürdigkeit\nzieht die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. B.___ verstarb am [...] 2022. Mit Schreiben vom 5. April 2024 gab die Amtschreiberei Dorneck, Erbschaftsamt (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), der Schwester von B.___, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), bekannt, dass sie und der Ehemann von B.___, C.___ (im Folgenden: Ehemann), deren gesetzlichen Erben seien. Aufgrund des bestehenden Ehe- und Erbvertrages zwischen B.___ und dem Ehemann vom 26. März 2013 sowie des eigenhändigen Testaments von B.___ vom 20. Januar 2006 falle die Beschwerdeführerin – sofern der Ehe- und Erbvertrag bzw. das Testament rechtsgültig seien – als Erbin ausser Betracht.\n2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Erbunwürdigkeit des am [...] 2024 verstorbenen Ehemannes festzustellen. Sinngemäss führte sie aus, der Ehemann habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, was aus den von der Amtschreiberei zu edierenden Strafakten hervorgehe. Der Nachweis der Erbunwürdigkeit des Ehemannes gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei folglich gegeben.\n3. Mit Verfügung 22. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes ab. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin insbesondere sinngemäss aus, das Strafverfahren gegen den Ehemann sei eingestellt worden, eine Verurteilung sei nicht erfolgt. Sie habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 erhalten, nicht aber weitere Akten. Nachdem die zivilstandsamtlichen Dokumente der entsprechenden Zivilstandsämter eingegangen seien und somit die eintrittsberechtigten Erben des Ehemannes hätten festgestellt werden können, seien die entsprechenden Verfügungen von B.___ (Ehe- und Erbvertrag, Testament) eröffnet worden.\n4. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 gelangte die Beschwerdeführerin fristgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Weiter sei festzustellen, dass der Ehemann erbunwürdig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie ziehe ihre Verfügung vom 22. Mai 2024 in Wiedererwägung. Sie erachte den Ehemann als erbunwürdig. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Mai 2024 davon ausgegangen, dass die Erbunwürdigkeit des Ehemannes nicht klar gegeben gewesen sei. Mittlerweile habe sie vom Erbschaftsverwalter zusätzliche Akten erhalten, wonach auch ohne abschliessende Verurteilung davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann für den Tod von B.___ verantwortlich sei (Geständnis gegenüber verschiedenen Personen laut Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft). Aufgrund dieser Wiedererwägung beantrage sie, die Beschwerde kosten- und entschädigungsfrei als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beschwerdegrund weggefallen sei. Nach Erhalt der rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Obergerichts bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde sie der Beschwerdeführerin ihre Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Mai 2024 schriftlich eröffnen, sowie gleichzeitig dem Erben des verstorbenen Ehemannes ihren Entscheid bezüglich der Erbunwürdigkeit des Ehemannes mittels einer neuen Verfügung eröffnen.\n6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 liess die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Honorarnote zukommen mit der Bitte um Schutz der geltend gemachten Parteikosten. Die Rechtsvertreterin sei gezwungen gewesen, die Beschwerde einzureichen, um die Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Dass nun die Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen erhalten solle, wie es die Beschwerdegegnerin beantrage, wäre problematisch, da die angefochtene Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei und die Beschwerdeführerin deshalb schadlos zu halten sei.\n"}