2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___, C.___, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 zurückzuerstatten. 3. Der Kanton Solothurn hat A.___, C.___, eine Parteientschädigung von CHF 3'621.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.