Der Aufwand zwischen dem 27. Juni 2024 und 23. August 2024 (ohne Schlussarbeiten), der mehrheitlich mit der Beschwerdebegründung zusammenhängt, ist auf total 3 Stunden zu kürzen, da die Beschwerdebegründung mehrheitlich mit dem Inhalt der Beschwerde vom 13. Mai 2024 übereinstimmt. Zudem handelt es sich beim Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 um nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Es resultiert ein zu entschädigender Aufwand von total 11.71 Stunden. Es ist ein Stundenansatz von CHF 280.00 angemessen. So resultiert ein Betrag von CHF 3'278.80 (11.71 Stunden à CHF 280.00).