In Anbetracht der Länge der Beschwerde (5.5 Seiten ohne Deckblatt und Schlusswort) und dem bis dahin regen Austausch mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von total 4 Stunden angemessen. Der Aufwand für die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zwischen dem 29. Mai 2024 und 10. Juni 2024 sowie die E-Mail an die Klientschaft vom 29. Mai 2024 wird auf insgesamt 0.5 Stunden gekürzt. Beim Schreiben an das Obergericht vom 10. Juni 2024 handelt es sich um nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Davon wird auch bei der E-Mail an die Klientschaft, welche gleichentags verschickt wurde, ausgegangen. Diese Position von 0.5 Stunden am 10. Juni 2024 wird gestrichen.