Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind sämtliche der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die die Amtschreiberei als formungültig oder nichtig betrachtet. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Amtschreiberei und damit auch nicht Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens durch die Zivilkammer des Obergerichts. Die Beschwerdegegnerin hätte auch die Dokumente vom 23. Juni 2016 formell eröffnen müssen. 5. Die Beschwerde erweist sich als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Dokumente vom 23. Juni 2016 formell zu eröffnen.