Die Testamentseröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die von der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die letztwillige Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anfechten zu können. Mangelhafte letztwillige Verfügungen sind in der Regel lediglich anfechtbar, weshalb sie gültig bleiben, sofern sie nicht (mit Erfolg) angefochten werden. (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032 E. 3.4).